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   BVerwG, 12.01.1955 - V C 107.54   

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BVerwG, 12.01.1955 - V C 107.54 (https://dejure.org/1955,141)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.1955 - V C 107.54 (https://dejure.org/1955,141)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 1955 - V C 107.54 (https://dejure.org/1955,141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsnatur der Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 308
  • NJW 1955, 437
  • MDR 1955, 313
  • DVBl 1955, 258
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 80.67

    Hausverbot in Bezug auf das Betreten der Diensträume des

    Der Rechtsvorgang, der die Fertigungs- und Forschungsaufträge bewirkt, läßt sich auch nicht in einen öffentlich-rechtlichen Vergabeakt und ein zivilrechtliches Vollzugsgeschäft aufspalten (sog. Zweistufentheorie), wie es bei der Gewährung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau nach dem 1. WBauG zu geschehen hat (vgl. BVerwGE 1, 308).
  • BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen

    In der Entscheidung BVerwGE 1, 308 (310) [BVerwG 12.01.1955 - V C 107/54] ist bereits ausgeführt worden, daß die öffentlichen Mittel nicht zur Befriedigung fiskalischer Bedürfnisse eingesetzt werden, sondern in Erfüllung sozialstaatlicher Pflichten, weil die Förderung des Wohnungsbaus im Interesse der Allgemeinheit liegt und vom Staat als öffentliche Aufgabe angesehen wird.

    Daß der Bewilligungsbescheid ein Verwaltungsakt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung BVerwGE 1, 308 ausgesprochen.

    Dieser ist, wie in der Entscheidung BVerwGE 1, 308 ebenfalls ausgesprochen wurde, ein privatrechtlicher Vertrag.

  • BGH, 12.10.1971 - VI ZR 87/69

    Rechtsweg für den Anspruch auf Rückzahlung einer Subvention auf dem Gebiet der

    Das Berufungsgericht geht zur Begründung seines Standpunkts von der "Zweistufen-Lehre" aus, nach der bei Subventionen der öffentlichen Hand zwar das Bewilligungsverfahren stets dem öffentlichen Recht angehört, davon jedoch unter Umständen die diesen Verwaltungsakt vollziehende Gewährung der Subvention rechtlich zu trennen sei (vgl. Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater, 1956 S. 61 ff = DVBl 1956, 468 ff, 498 ff, 602, 606: "gebrochene Struktur"; BVerwGE 1, 307, 308 [BVerwG 21.12.1954 - I C 14/53] = NJW 1955, 437; 13, 47= NJW 1962, 170 und 13, 307 = NJW 1962, 830).

    Das kann zwar vor allem dann anders sein, wenn der Staat die Subvention in der Form von Darlehen, Bürgschaften oder Gewährleistungen vergibt (BVerwGE 1, 308, 310 [BVerwG 12.01.1955 - V C 107/54]; 7, 89, 90) [BVerwG 06.06.1958 - VII C 227/57].

  • BVerwG, 23.01.1962 - III C 203.60

    Rückforderung eines Aufbaudarlehens durch die Ausgleichsbehörden nach Kündigung

    Es beruht nämlich darauf, daß ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger kraft der ihm zustehenden oder übertragenen Gewalt im Rahmen der Gesetze einen Anteil am Volkseinkommen, hier an dem besonderen, zur Entschädigung von Kriegsschäden gebildeten Ausgleichsfonds, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu einem bestimmten, im volkswirtschaftlichen, also öffentlichen Interesse liegenden Zweck, einem Geschädigten zuführt (vgl. dazu das Urteil des Bundes Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 1955 - BVerwG V C 107.54 - [BVerwGE 1, 308]), mag bei der Auszahlung auch ein privates Kreditinstitut eingeschaltet werden, wie, es § 8 der Weisung über die Gewährung von Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (AGew-Weisung) in der Fassung vom 1. Dezember 1958 (Mtbl. BAA S. 502) vorsieht.

    Das schließt nicht aus, daß, wie die Auszahlung des Darlehens auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit, dem Bankinstitut erfolgte, das sich zu dieser Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben bereit erklärt hat, so sich innerhalb des zwischen der Bank und dem Darlehnsnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses privatrechtliche Ansprüche ergeben können (vgl. hierzu das oben bereits angeführte Urteil vom 12. Januar 1955 - BVerwG V C 107.54 - ferner Beschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG IV B 200.58/IV C 342.58 - [DVBl. 1959 S. 665]).

  • BGH, 07.11.1996 - IX ZB 15/96

    Rechtsweg für Rückforderungsansprüche aus einer Hermes-Bürgschaft

    Auf der zweiten Stufe geht es dann nur noch um das "Wie"; hier haben die Behörden grundsätzlich die Wahl, ob sie das Geschäft öffentlich-rechtlich (dann verschmilzt die zweite mit der ersten Stufe) oder - wie meist - zivilrechtlich abwickeln wollen (BVerfGE 47, 253, 273; BVerwGE 1, 308, 310; 45, 13, 14; BGHZ 92, 94, 95 f; 98, 140, 143 f; 115, 275, 279; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993 - XI ZB 14/93, WM 1993, 2078, 2079; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bd. III S. 1402 ff; Ipsen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. IV § 92 Rdnr. 59; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I 10. Aufl. § 22 Rdnr. 65 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 9. Aufl. § 17 Rdnr. 30).
  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 179.71
    Im Bereich des sozialen Wohnungsbaus ist nach der Entscheidung des früher zuständigen V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts der Bescheid über die Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau ein Verwaltungsakt, nicht oder nicht nur eine Willenserklärung des bürgerlichen Rechts; ausschließlich dem bürgerlichen Recht gehört erst der Darlehensvertrag an, der auf Grund und im Vollzug des Bewilligungsbescheids geschlossen wird (BVerwGE 1, 308 [310]).

    Für diese letztere Möglichkeit nahm der III. Senat Bezug auf das bereits angeführte, das öffentliche Wohnungsbaudarlehen betreffende Urteil des V. Senats BVerwGE 1, 308; er schloß daraus auf eine Zweigleisigkeit des Rechtswegs (BVerwGE 13, 307 [310 f.]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1982 - 4 A 989/81
    BVerwGE 1, 308, 310; BGHZ 40, 206, 210.
  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 64.62
    Es beruht nämlich darauf, daß ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger kraft der ihm zustehenden oder übertragenen Gewalt im Rahmen der Gesetze einen Anteil am Volkseinkommen, hier an dem besonderen, zur Entschädigung von Kriegsschäden gebildeten Ausgleichsfonds, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu einem bestimmten, im volles - wirtschaftlichen, also öffentlichen Interesse liegenden Zweck, einem Geschädigten zuführt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1955 - BVerwG V C 107.54 - [BVerwGE 1, 308]), mag bei der Auszahlung auch ein privates Kreditinstitut eingeschaltet werden, wie es § 8 der Weisung über die Gewährung von Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (AGew-Weisung) in der Fassung vom 1. Dezember 1958 (Mtbl. BAA S. 502) vorsieht.

    Bank und dem Darlehnsnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses privatrechtliche Ansprüche ergeben können (vgl. hierzu das oben bereits angeführte Urteil vom 12. Januar 1955 - BVerwG V C 107.54 - ferner Beschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG IV B 200.58/IV C 342.58 - [DVBl. 1959 S. 665]).

  • BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 10.67

    Anspruch auf Erstattung der während der Pflichtwehrübung eines Angestellten an

    Soweit sie im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues aus öffentlichen Mitteln Kredite gibt, handelt es sich nicht um eine rein private, erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, mit der sie im Wettbewerb steht mit den Privatbanken und diesen gegenüber nichts voraus hat; in den Entscheidungen BVerwGE 1, 308 [310] und vor allem 13, 47 [50] wurde ausgeführt, daß die Regelungen des Wohnungsbaurechts nicht im fiskalischen Interesse der öffentlichen Kreditgeber liegen und daß die öffentlichen Mittel eingesetzt werden nicht zur Befriedigung fiskalischer Bedürfnisse, sondern in Erfüllung sozialstaatlicher Pflichten, weil die Förderung des Wohnungsbaues als öffentliche Aufgabe angesehen werde; es handele sich um öffentliche Finanzierungshilfe für den sozialen Wohnungsbau.
  • BGH, 12.10.1993 - XI ZB 14/93

    Rückzahlung von Beträgen im Transferrubel-Zahlungsverkehr

    Auch wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, so hätte nur die Zulassung der Interessenten zu den begünstigten Außenhandelsgeschäften, nicht aber die bankmäßige Durchführung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs durch die Klägerin den Charakter der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (sogenannte Zweistufentheorie; vgl. BVerwGE 1, 308, 310; BGHZ 61, 296, 299; 92, 94, 95 [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]; Stober, Handbuch des Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrechts, 1989, S. 1232 m.w.Nachw.; Haußner aaO. S. 81).
  • BGH, 24.02.1969 - III ZR 198/65

    Kündigung eines Darlehensvertrages - Eintragung von Sicherungshypotheken für die

  • BGH, 07.11.1963 - VII ZR 189/61

    Kündigung eines Wiederaufbaudarlehens

  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 172/68

    Zivilrechtsweg und Konkursvorrecht bei Darlehen der öffentlichen Hand

  • BGH, 04.06.1987 - III ZR 88/86

    Nachträgliche Verzinsung von Wohnungsfürsorgemitteln

  • VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92

    Dienstwohnungen

  • BGH, 26.06.1961 - III ZR 84/60

    Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen zur Übernahme von Bürgschaften für

  • BVerwG, 18.11.1971 - VIII C 147.70

    Abgrenzung zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht - Rechtsnatur der

  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 116/68
  • BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 2.66

    Ableistung des Grundwehrdienstes durch einen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

  • BVerwG, 18.09.1958 - I B 25.58

    Rechtsmittel

  • LG Bonn, 20.06.1983 - 10 O 699/82

    Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Zahlung von

  • BVerwG, 09.06.1959 - IV B 200.58

    Ausgestaltung der Berechnung der Zinshöhe für ein Aufbaudarlehen i.S.d.

  • BVerwG, 06.07.1957 - V B 59.57

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.02.1957 - VIII ZR 29/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 44/65

    Gewährung eines Darlehens - Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft -

  • BGH, 17.09.1964 - III ZR 217/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.1956 - III ZR 99/55

    Rechtsmittel

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